Die Brandschutznorm VFK Art. 44 d sowie die Richtlinie für die Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen FKS definieren, welche Gebäude den ungehinderten Zugang für die Feuerwehr gewährleisten müssen.
Bei folgenden Gebäuden ist der Zugang via Zylinderschlüssel der Feuerwehr zwingend:
- Gebäude mit einer Gefahrenmeldeanlage (BMA, SPA, Gas)
- Tiefgaragen mit einer Fläche > 600m2
- Verkaufsgeschäfte mit einer Fläche > 1‘200m2
- Räume mit Belegung > 300 Personen
- Gebäude mit MRWA oder LRWA
- Gebäude mit Spüllüftungen von Flucht- und Rettungswegen in Untergeschossen
- Besondere, grössere Bauten und Anlagen (z.B. Industrie-, Gewerbe und Bürobauten, Hochhäuser, Hochregallager).
Links
- Verkehrserschliessungsverordnung des Kanton Zürich
- Richtlinie für die Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen
- GVZ Weisung 30.25 “Alarmübertragung von Brandmelde- und Sprinkleranlagen”
- Brandschutzvorschriften